Zurruhesetzung
wegen Dienstunfähigkeit
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Ihre Rechtsschutzversicherung wird im Regelfall dann eine Deckungszusage erteilen, wenn Sie die Mitteilung erhalten haben, dass Ihre Zurruhesetzung beabsichtigt ist, möglicherweise aber auch schon früher. Darum kümmere ich mich gerne. | |
Für Bundesbeamte gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG): § 44 BBG Dienstunfähigkeit (1) Die Beamtin
auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand
zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes
oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten
dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig
kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs
Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht
besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit
wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt,
wer anderweitig verwendbar ist.
(1) Von der
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen,
wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen
Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte
Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll
abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44
Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden kann.
(1) Hält
die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund
eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für
dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich
oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit
nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass
die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe
für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. § 48 BBG Ärztliche Untersuchung (1) In den
Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde
die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem
Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die
oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste
Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit
der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese
Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. § 49 BBG Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (1) Beamtinnen
auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung
des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. |
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Für nordrhein-westfälische Landes-
und Kommunalbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes
(BeamtStG) sowie des Landesbeamtengesetzes (LBG
NRW): Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) § 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit (1) Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen
Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen
werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht
besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht
vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt
ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn
eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von
Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für
die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. § 27 BeamtstG Begrenzte Dienstfähigkeit (1) Von der
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen
Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte
Dienstfähigkeit).
(1) Beamtinnen
auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung
des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
§ 33 LBG NRW Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand (1) Bestehen
Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten,
so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten
Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde
untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde
dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche
Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen
für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben
unberührt. Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes
beträgt sechs Monate. § 34 LBG NRW Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (1) Hält
die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens
der unteren Gesundheitsbehörde die Beamtin oder den Beamten für
dienstunfähig, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle der Beamtin
oder dem Beamten oder der Vertreterin oder dem Vertreter unter Angabe
der Gründe mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
sei. Die Beamtin oder der Beamte oder die Vertreterin oder der Vertreter
kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme
Einwendungen erheben. § 36 LBG NRW Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands (1) Die Versetzung
in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung
nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 17
Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
Die Verfügung ist dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn
des Ruhestandes zurückgenommen werden. Eine Verfügung in
elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Selbstverständlich kann ich auch außerhalb Nordrhein-Westfalens für Sie tätig werden. Ein persönliches Gespräch ist zwar immer vorteilhaft, aber in Zeiten der digitalen Kommunikationsmöglichkeiten nicht zwingend erforderlich. Sprechen Sie mich an! Siehe auch
Reaktivierung / Erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis Martin Brilla - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht |
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